Art.1: Name und Sitz
Unter dem Namen «Vogel- und Naturschutzverein Wettingen(VNW) besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Wettingen.
Art.2: Zugehörigkeit
Der VNW ist Mitglied von Birdlife Aargau – Natur- und Vogelschutz, der Verband der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine und damit auch vom Schweizer Vogelschutz SVS / Birdlife Schweiz
Art. 3: Zweck
Förderung von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz, vor allem in der Gemeinde Wettingen, durch:
- Vorträge, Exkursionen, Kurse
- Arbeits- und Pflegeeinsätze
- Öffentlichkeitsarbeit
- Zusammenarbeit mit Behörden und zielverwandten Organisationen
- Schaffung und Pflege von Lebensräumen für Fauna und Flora sowie deren Überwachung
- Erhebung von Datengrundlagen
- Unterstützung anderer zielverwandter Organisationen
Art. 4: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand und Bezahlen des Mitgliederbeitrags.
Die Formen der Mitgliedschaft sind:
- Einzelmitglied
- Familienmitglied
- Jugendmitglied (bis 20 Jahre)
- Ehrenmitglied
- Kollektivmitglied (Verein, Gesellschaft, Firmen)
Wer sich um die Ziele des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den Antrag stellt der Vorstand.
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Ein Austritt ist auf Ende Jahr möglich und ist schriftlich einzureichen. Mitglieder, die den Jahresbeitrag nach zweimaliger persönlicher Mahnung nicht bezahlen oder den Vereinsinteressen entgegenarbeiten, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 5: Organisation
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 6: Generalversammlung (GV)
Die GV findet im 1. Quartal des folgenden Jahres statt. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder in der Lokalzeitung veröffentlicht werden.
Folgende Geschäfte werden von der GV erledigt:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
- Mutationen / Ausschluss von Mitgliedern
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Budgets
- Festlegung der Jahresbeiträge
- Festlegung des Jahresprogramms
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl von Vorstand, Präsident und Revisoren
- Kauf von Naturschutzgebieten
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderungen
- Finanzgeschäfte, welche CHF 2000.- übersteigen
- Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Stimmrecht haben alle anwesenden Mitglieder über 16 Jahre. Vertretung ist nicht möglich, ausgenommen bei Kollektivmitgliedern.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlagen von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. Sie ist innerhalb von 6 Wochen nach Einreichen der Unterschriften durchzuführen.
Art. 7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird von der GV für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Präsident / die Präsidentin (im folgenden gilt die männliche Form auch für die weibliche) wird durch die GV bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach innen und aussen.
Präsident oder Vizepräsident führen die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv mit Aktuar oder Kassier.
Der Präsident leitet die Versammlungen, legt der GV einen Jahresbericht vor, bereitet alle Geschäfte für den Vorstand vor und ordnet die notwendigen Vorstandssitzungen an.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung und unterstützt ihn bei dessen Tätigkeit.
Der Aktuar führt das Protokoll und in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten die Korrespondenzen.
Der Kassier ist für die Rechnungsführung verantwortlich und zieht die Jahresbeiträge ein. Er legt auf Ende des Vereinsjahres einen detaillierten Jahresabschluss mit allen dazugehörenden Belegen vor.
Die übrigen Vorstandsmitglieder übernehmen die ihnen vom Vorstand zugewiesenen Funktionen.
Art. 8: Rechnungsrevisoren
Von der GV werden 2 Rechnungsrevisoren für 2 Jahre gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und legen einen schriftlichen Bericht vor.
Art. 9: Finanzen, Haftung
Der Verein führt eine eigene Kasse. Die Einnahmen bestehen aus Mitglieder-, Gemeinde- und freiwilligen Beiträgen sowie aus Verbandssubventionen und Schenkungen.
Für die Verbindlichkeiten des VNW haftet nur dessen Vermögen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 10: Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Wird er aufgelöst, so geht das gesamte Vereinsvermögen in Verwahrung der Gemeinde, bis in Wettingen ein neuer Verein mit gleicher Zielsetzung gegründet wird, der ebenfalls Birdlife Aargau angeschlossen ist. Wird innerhalb von 10 Jahren kein neuer Verein gegründet, fällt das Vermögen an den Reservats Fonds von Birdlife Aargau.
Art. 11: Schlussbestimmung
Diese Statuten wurden an der GV vom 26. Februar 2010 genehmigt. Sie treten nach der Beschlussfassung sofort im Kraft.
Wettingen den 26. Februar 2010
Die Co- Präsidenten Die Aktuarin
Theo Fischbach Louise Senger
Helmut Nowack